§ 5a Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Überprüfung durch den Landesrechnungshof

§ 5a

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 lit§ 6 Abs 1 lit f . f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 26 35/19841993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 12.06.1991 bis 28.02.1999

Überprüfung durch den Landesrechnungshof

§ 5a

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 lit§ 6 Abs 1 lit f . f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 26 35/19841993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

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