§ 7 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Ausschreibung

§ 7

(1) Die Ausschreibung einer Volksabstimmung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 6 Z. 1 ist die Volksabstimmung nach Abschluß des im Art. 98 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG vorgeschriebenen Verfahrens vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt anzuordnen.

(3) Im Falle des § 6 Z. 2 ist die Volksabstimmung auszuschreiben, sobald die Landeswahlbehörde ausgesprochen hat, daß ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

(4) Die Ausschreibung der Volksabstimmung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;

b)

bei einer Volksabstimmung im Sinne des § 6 Z. 1 den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß in seinem vollen Wortlaut;

c)

bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der gestellte Gesetzesantrag dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages vorgelegt werden soll, sowie den Gesetzesantrag in seinem vollen Wortlaut;

d)

den Stichtag.

(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksabstimmung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Gesetzesantrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Ausschreibung

§ 7

(1) Die Ausschreibung einer Volksabstimmung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 6 Z. 1 ist die Volksabstimmung nach Abschluß des im Art. 98 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG vorgeschriebenen Verfahrens vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt anzuordnen.

(3) Im Falle des § 6 Z. 2 ist die Volksabstimmung auszuschreiben, sobald die Landeswahlbehörde ausgesprochen hat, daß ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

(4) Die Ausschreibung der Volksabstimmung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;

b)

bei einer Volksabstimmung im Sinne des § 6 Z. 1 den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß in seinem vollen Wortlaut;

c)

bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der gestellte Gesetzesantrag dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages vorgelegt werden soll, sowie den Gesetzesantrag in seinem vollen Wortlaut;

d)

den Stichtag.

(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksabstimmung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Gesetzesantrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.

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