§ 22a DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

1.

die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;

2.

der Beamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;

3.

die Rückerstattung für den Beamten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei die Dienstbehörde den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1.

dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge, in jenem Ausmaß, in dem der Beamte für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;

2.

den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;

3.

dem Fahrtkostenersatz;

4.

den Lehrmittelkosten;

5.

den Reisegebühren;

6.

sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land dem Beamten ersetzt, zur Verfügung gestellt oder für diesen aufgewendet wurden.

Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder SonderurlaubsSonderurlaubes, mit Ausnahme eines KarenzurlaubsKarenzurlaubes nach dem MSchG,den BGBl.Nr. 221/1979§§ 15 , dembis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039,Landesgesetzes oder demnach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

1.

die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;

2.

der Beamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;

3.

die Rückerstattung für den Beamten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei die Dienstbehörde den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1.

dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge, in jenem Ausmaß, in dem der Beamte für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;

2.

den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;

3.

dem Fahrtkostenersatz;

4.

den Lehrmittelkosten;

5.

den Reisegebühren;

6.

sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land dem Beamten ersetzt, zur Verfügung gestellt oder für diesen aufgewendet wurden.

Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder SonderurlaubsSonderurlaubes, mit Ausnahme eines KarenzurlaubsKarenzurlaubes nach dem MSchG,den BGBl.Nr. 221/1979§§ 15 , dembis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039,Landesgesetzes oder demnach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

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