§ 4a Sbg. GVG § 4a

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche AufgabenAngelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs. 1 lit b. b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen AufgabenAngelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche AufgabenAngelegenheiten zu übertragen. Für solche AufgabenübertragungenÜbertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs. 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von AufgabenAngelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten AufgabenAngelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.04.1993 bis 29.11.2013

(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche AufgabenAngelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs. 1 lit b. b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen AufgabenAngelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche AufgabenAngelegenheiten zu übertragen. Für solche AufgabenübertragungenÜbertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs. 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von AufgabenAngelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten AufgabenAngelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

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