§ 5 Sbg. GVG § 5

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

Jeder Gemeindeverband hat eine Satzung aufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und der sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

a)

die Bezeichnung des Gemeindeverbandes;

b)

den Sitz des Gemeindeverbandes;

c)

die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

d)

die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;

e)

die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

f)

die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;

g)

die Änderung der Satzung;

h)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(2) Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandesübertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 29.11.2013

Jeder Gemeindeverband hat eine Satzung aufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und der sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

a)

die Bezeichnung des Gemeindeverbandes;

b)

den Sitz des Gemeindeverbandes;

c)

die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

d)

die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;

e)

die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

f)

die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;

g)

die Änderung der Satzung;

h)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(2) Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandesübertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.

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