§ 5 Sbg. LWG 1989

Salzburger Landeswappengesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:

a)

das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;

b)

die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art. 10 8 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945Verfassungsgesetz 1999) mit dem Landeswappen;

c)

die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 06.10.1989 bis 17.05.2019

Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:

a)

das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;

b)

die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art. 10 8 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945Verfassungsgesetz 1999) mit dem Landeswappen;

c)

die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.

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