§ 2 Sbg. LWG 1989 § 2

Sbg. LWG 1989 - Salzburger Landeswappengesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.

(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.

(3) Das Landeswappen darf ferner geführt werden:

a)

auf Ehrenzeichen und Medaillen, die vom Land Salzburg oder von einem Rechtsträger verliehen werden, der zur Führung des Landeswappens gesetzlich berechtigt ist;

b)

auf Rettungshubschraubern des Bundesministeriums für Inneres, die im Rahmen des vom Bund und dem Land Salzburg gemeinsam eingerichteten und betriebenen Hubschrauber-Rettungsdienstes verwendet werden;

c)

von der Salzburger Land Tourismus Gesellschaft m.b.H.

(4) Die Führung des Landeswappens durch die gemäß Abs. 1 oder auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften Berechtigten hat entsprechend den in der Anlage (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) dieses Gesetzes enthaltenen Darstellungen zu erfolgen. Vereinfachungen sind zulässig, soweit eine genaue Darstellung technisch nicht möglich ist oder mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Auf Grund einer behördlichen Verleihung darf das Landeswappen nur in einer Art und Weise geführt werden, daß sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird.

(5) Unter “Führung” des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.

In Kraft seit 06.10.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. LWG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. LWG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. LWG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. LWG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. LWG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWG 1989 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. LWG 1989
§ 3 Sbg. LWG 1989