§ 5 Sbg. LWG 1989

Sbg. LWG 1989 - Salzburger Landeswappengesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:

a)

das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;

b)

die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art 8 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) mit dem Landeswappen;

c)

die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.

In Kraft seit 18.05.2019 bis 31.12.9999
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