§ 12c LFBAO 1991

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;

2.

Personen ohne Hauptschulabschlusspositiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder mit negativem HauptschulabschlussMittelschule;

3.

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Salzburger Behindertengesetzes 1981;

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 11.09.2019

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;

2.

Personen ohne Hauptschulabschlusspositiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder mit negativem HauptschulabschlussMittelschule;

3.

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Salzburger Behindertengesetzes 1981;

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

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