§ 76a DPL 1972 Ruhegenuß bei voller Durchrechnung

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.

(3) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.

2.

Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.

3.

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 und Abs. 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 91a Abs. 3 2.Satz3.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 44b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis Z 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 19 Abs. 5 oder § 44b Abs. 1 Z 1 oder nach § 44c beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,- und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z 1 § 19 Abs. 5 oder § 44b Abs. 1 Z 1 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,-1.350,00.

(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,- in Abs. 3a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(5) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen für das Jahr

1984

1,485

1985

1,429

1986

1,400

1987

1,368

1988

1,343

1989

1,309

1990

1,256

1991

1,201

1992

1,153

1993

1,108

1994

1,082

1995

1,053

1996

1,028

1997

1,028

1998

1,015

(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

(7) Die Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.

(3) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.

2.

Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.

3.

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 und Abs. 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 91a Abs. 3 2.Satz3.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 44b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis Z 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 19 Abs. 5 oder § 44b Abs. 1 Z 1 oder nach § 44c beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,- und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z 1 § 19 Abs. 5 oder § 44b Abs. 1 Z 1 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,-1.350,00.

(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,- in Abs. 3a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(5) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen für das Jahr

1984

1,485

1985

1,429

1986

1,400

1987

1,368

1988

1,343

1989

1,309

1990

1,256

1991

1,201

1992

1,153

1993

1,108

1994

1,082

1995

1,053

1996

1,028

1997

1,028

1998

1,015

(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

(7) Die Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten