§ 18 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Bezugsfortzahlung

§ 18

(1) Die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens fünf Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 20). § 16 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 4 findet auf die Bezugsfortzahlung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Summe der fortgezahlten Bezüge und allfälliger einmaliger Entschädigungen insgesamt jedoch den aus Abs. 1 erster Satz sich ergebenden höchsten Betrag der Fortzahlung nicht übersteigen darf.

(3) Erhält das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Zeit der Bezugsfortzahlung Bezüge als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft und ist diesbezüglich nicht bundesgesetzlich eine Anrechnung vorgesehen, oder erhält das ehemalige Mitglied der Landesregierung während dieser Zeit Bezüge als Mitglied des Landtages, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, ist die Bezugsfortzahlung nur in dem Ausmaß zu leisten, in dem sie im Bruttovergleich diese Bezüge übersteigt.

(4) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 6 Abs. 1, gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Die sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000
Bezugsfortzahlung

§ 18

(1) Die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens fünf Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 20). § 16 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 4 findet auf die Bezugsfortzahlung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Summe der fortgezahlten Bezüge und allfälliger einmaliger Entschädigungen insgesamt jedoch den aus Abs. 1 erster Satz sich ergebenden höchsten Betrag der Fortzahlung nicht übersteigen darf.

(3) Erhält das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Zeit der Bezugsfortzahlung Bezüge als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft und ist diesbezüglich nicht bundesgesetzlich eine Anrechnung vorgesehen, oder erhält das ehemalige Mitglied der Landesregierung während dieser Zeit Bezüge als Mitglied des Landtages, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, ist die Bezugsfortzahlung nur in dem Ausmaß zu leisten, in dem sie im Bruttovergleich diese Bezüge übersteigt.

(4) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 6 Abs. 1, gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Die sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

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