§ 7 Sbg. LRG 1993 § 7

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht besonderes bestimmt ist, ist die Überprüfung der Gebarung dahingehend auszuüben, daß die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. In Ausübung dieser Kontrolle sind die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

(2) Die laufende Kontrolle kann die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teilgebiete erfassen; sie kann, soweit dies ein verläßliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen (§ 8 Abs. 2 bis 4) ist für die Kontrolle der Auftrag bzw. das Ersuchen maßgebend.

(3) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(4) Für die Besorgung der laufenden Aufgaben des Landesrechnungshofes hat der Direktor jährlich ein Prüfungsprogramm festzulegen. Es ist dem Landtag zuzuleiten. Das Prüfungsprogramm hat auf Sonderprüfungen, die auf Auftrag des Landtages durchzuführen sein werden, Rücksicht zu nehmen. In das Prüfungsprogramm sind nicht mehr als zwei Prüfungen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j aufzunehmen. Für die Festlegung der Prüfungsprogramme in Bezug auf die Gebarungskontrolle gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j hat der Direktor des Landesrechnungshofs unter Einbindung der Landesregierung und der Gemeindeinteressenvertretungen nähere Kriterien in einer Richtlinie zusammenzufassen.

(5) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes ist nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit der des Rechnungshofes und bei Gebarungskontrollen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j, für die kein Verlangen gemäß § 8 Abs 3 vorliegt, mit der Aufsicht der Landesregierung abzustimmen. AufEbenso ist auf die Tätigkeit der Kontrolleinrichtungen der Gemeinden (Kontrollämter, Überprüfungsausschüsse) ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Berichte des Rechnungshofes an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages dem Landesrechnungshof zuzuleiten.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.03.2012

(1) Soweit nicht besonderes bestimmt ist, ist die Überprüfung der Gebarung dahingehend auszuüben, daß die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. In Ausübung dieser Kontrolle sind die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

(2) Die laufende Kontrolle kann die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teilgebiete erfassen; sie kann, soweit dies ein verläßliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen (§ 8 Abs. 2 bis 4) ist für die Kontrolle der Auftrag bzw. das Ersuchen maßgebend.

(3) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(4) Für die Besorgung der laufenden Aufgaben des Landesrechnungshofes hat der Direktor jährlich ein Prüfungsprogramm festzulegen. Es ist dem Landtag zuzuleiten. Das Prüfungsprogramm hat auf Sonderprüfungen, die auf Auftrag des Landtages durchzuführen sein werden, Rücksicht zu nehmen. In das Prüfungsprogramm sind nicht mehr als zwei Prüfungen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j aufzunehmen. Für die Festlegung der Prüfungsprogramme in Bezug auf die Gebarungskontrolle gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j hat der Direktor des Landesrechnungshofs unter Einbindung der Landesregierung und der Gemeindeinteressenvertretungen nähere Kriterien in einer Richtlinie zusammenzufassen.

(5) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes ist nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit der des Rechnungshofes und bei Gebarungskontrollen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j, für die kein Verlangen gemäß § 8 Abs 3 vorliegt, mit der Aufsicht der Landesregierung abzustimmen. AufEbenso ist auf die Tätigkeit der Kontrolleinrichtungen der Gemeinden (Kontrollämter, Überprüfungsausschüsse) ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Berichte des Rechnungshofes an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages dem Landesrechnungshof zuzuleiten.

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