§ 2 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäck-, Dach- oder Schiträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Die Kraftfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen im Inneren des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. Aschenbecher sind regelmäßig zu entleeren.

(4) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionsfähigen Heizung und Klimaanlage ausgerüstet sein.

(5) Die Kraftfahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 6 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2007, entsprechen. Unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Typenscheines, einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder eines Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung darüber einzuholen, dass das Fahrzeug dieser Voraussetzung entspricht.

(6) Abs 4 betreffend die Klimaanlage und Abs 5 gelten nicht

1.

für Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt als Taxi, Mietwagen oder Gästewagen nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen wurden, sowie

2.

für Kraftfahrzeuge, die nach dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt erstmalig als Taxi, Mietwagen oder Gästewagen nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen wurden, wenn zu dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag für dieses Fahrzeug vorgelegen ist,

bis zu deren erstmaligen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) nach dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt. Die Änderung der Verwendungsbestimmung eines Fahrzeuges gemäß § 12 Abs 2 der Zulassungsstellenverordnung gilt nicht als Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung.

(7) Die Kraftfahrzeuge gemäß Abs 6 erster Satz müssen ab 1. Juli 2021 alle Voraussetzungen des Abs 4 erfüllen und mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 entsprechen.

(8) Die Bestimmungen der Abs 5 bis 7 gelten nicht für Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.

(9) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Zulassungsbesitzers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine Ausnahme von den Voraussetzungen der Abs 4, 5 und 7 erteilen, wenn auf Grund der Ausrichtung der Gewerbeausübung ansonsten das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.03.2023
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäck-, Dach- oder Schiträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Die Kraftfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen im Inneren des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. Aschenbecher sind regelmäßig zu entleeren.

(4) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionsfähigen Heizung und Klimaanlage ausgerüstet sein.

(5) Die Kraftfahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 6 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2007, entsprechen. Unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Typenscheines, einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder eines Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung darüber einzuholen, dass das Fahrzeug dieser Voraussetzung entspricht.

(6) Abs 4 betreffend die Klimaanlage und Abs 5 gelten nicht

1.

für Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt als Taxi, Mietwagen oder Gästewagen nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen wurden, sowie

2.

für Kraftfahrzeuge, die nach dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt erstmalig als Taxi, Mietwagen oder Gästewagen nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen wurden, wenn zu dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag für dieses Fahrzeug vorgelegen ist,

bis zu deren erstmaligen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) nach dem im § 44 Abs 16 festgelegten Zeitpunkt. Die Änderung der Verwendungsbestimmung eines Fahrzeuges gemäß § 12 Abs 2 der Zulassungsstellenverordnung gilt nicht als Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung.

(7) Die Kraftfahrzeuge gemäß Abs 6 erster Satz müssen ab 1. Juli 2021 alle Voraussetzungen des Abs 4 erfüllen und mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 entsprechen.

(8) Die Bestimmungen der Abs 5 bis 7 gelten nicht für Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.

(9) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Zulassungsbesitzers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine Ausnahme von den Voraussetzungen der Abs 4, 5 und 7 erteilen, wenn auf Grund der Ausrichtung der Gewerbeausübung ansonsten das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten.

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