§ 60 LVBG Enden des Dienstverhältnisses

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,

a)

durch einverständliche Lösung;

b)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;

c)

durch vorzeitige Auflösung;

d)

durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

e)

mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;

f)

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;

g)

durch Tod.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,
    1. a)Litera adurch einverständliche Lösung;
    2. b)Litera bdurch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;
    3. c)Litera cdurch vorzeitige Auflösung;
    4. d)Litera ddurch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
    5. e)Litera emit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß Paragraph 58, nicht Stellung nimmt;
    6. f)Litera fmit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;
    7. g)Litera gdurch Tod.
    Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 139 Abs. 1 und 2 ASVG).Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, Litera ,, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraph 139, Absatz eins und 2 ASVG).
  3. (3)Absatz 3Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
  4. (4)Absatz 4Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 61, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 63, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Absatz 4, rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

Stand vor dem 05.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.01.2026
(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,

a)

durch einverständliche Lösung;

b)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;

c)

durch vorzeitige Auflösung;

d)

durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

e)

mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;

f)

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;

g)

durch Tod.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,
    1. a)Litera adurch einverständliche Lösung;
    2. b)Litera bdurch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;
    3. c)Litera cdurch vorzeitige Auflösung;
    4. d)Litera ddurch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
    5. e)Litera emit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß Paragraph 58, nicht Stellung nimmt;
    6. f)Litera fmit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;
    7. g)Litera gdurch Tod.
    Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 139 Abs. 1 und 2 ASVG).Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, Litera ,, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraph 139, Absatz eins und 2 ASVG).
  3. (3)Absatz 3Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
  4. (4)Absatz 4Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 61, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 63, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Absatz 4, rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten