§ 25 LVBG Anfall und Einstellung der Geldleistungen

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Geldleistungen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. (2)Absatz 2Bei Änderungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Geldleistungen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 62 Abs. 1 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.Der Anspruch auf Geldleistungen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 71 Abs. 5 und 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles gilt § 40 sinngemäß.Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 71, Absatz 5 und 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles gilt Paragraph 40, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen und Reisegebühren (§ 71 Abs. 5 und 9 und § 157 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 und § 36 Abs. 6 bis 11) gebühren bei einer Dienstverhinderung gemäß § 40 Abs. 7 für 15 Kalendertage.Pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen und Reisegebühren (Paragraph 71, Absatz 5 und 9 und Paragraph 157, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200 und Paragraph 36, Absatz 6 bis 11) gebühren bei einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, für 15 Kalendertage.
  6. (6)Absatz 6Bei unmittelbar auf Grund dieses Gesetzes gebührenden stundenweisen Geldleistungen sind bei deren Berechnung je Stunde 0,577 % der Geldleistung zugrunde zu legen. Gebührt die Geldleistung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der Geldleistung.
In Kraft seit 06.01.2026 bis 31.12.9999
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