§ 30 LVBG Außerordentliche Vorrückung

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Vertragsbedienstete kann vorzeitig in eine höhere Entlohnungsstufe (oder Höchststufenzulage) eingereiht werden.

(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung darf ein Vertragsbediensteter nur um drei Entlohnungsstufen (oder Höchststufenzulagen) höher gereiht werden.

(3) Die vorzeitige Einreihung in eine höhere Entlohnungsstufe ist mit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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