§ 61 LVBG Kündigung

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

e)

wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

f)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

g)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;

h)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. a)Litera awenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. b)Litera bwenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
    4. d)Litera dwenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    5. e)Litera ewenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    6. f)Litera fwenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    7. g)Litera gwenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
    8. h)Litera hwenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    9. i)Litera iwenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, verstößt.wenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, verstößt.
  3. (3)Absatz 3Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 25, Absatz 3,

Stand vor dem 16.06.2025

In Kraft vom 17.08.2021 bis 16.06.2025
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

e)

wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

f)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

g)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;

h)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. a)Litera awenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. b)Litera bwenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
    4. d)Litera dwenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    5. e)Litera ewenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    6. f)Litera fwenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    7. g)Litera gwenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
    8. h)Litera hwenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    9. i)Litera iwenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, verstößt.wenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, verstößt.
  3. (3)Absatz 3Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 25, Absatz 3,

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