§ 63 LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

wenn der Vertragsbedienstete eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 18 ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz AufforderungWeisung gemäß § 18 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 NÖ LBG nicht aufgibt;

f)

wenn der Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.

- im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit.g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001,
- außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung
unterbrochen.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß § 25 Abs. 1 lit. b oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde.Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 25 Abs. 1 lit. c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar

1.

bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

bei sonstigen Verwendungen

a)

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist.

b)

mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

(7) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

wenn der Vertragsbedienstete eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 18 ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz AufforderungWeisung gemäß § 18 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 NÖ LBG nicht aufgibt;

f)

wenn der Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.

- im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit.g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001,
- außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung
unterbrochen.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß § 25 Abs. 1 lit. b oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde.Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 25 Abs. 1 lit. c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar

1.

bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

bei sonstigen Verwendungen

a)

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist.

b)

mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

(7) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.

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