§ 8 Sbg. TMGBO § 8

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2018 bis 31.12.9999

§ 8

(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, können vonVon der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Bösartige oder beschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen,Weiterbeförderung können ebenso von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für Hunde besteht jedoch Beförderungspflicht (§ 27), wenn die zu transportierende Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes angewiesen ist (Blinden- oder Partnerhunde), es sei denn, sie gefährden den Lenker des Fahrzeuges oder andere mitfahrende Personen.:

(3) Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

1.

Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:

a)

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

b)

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

c)

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;

d)

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie

e)

Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.

2.

Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG);

3.

Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.

Stand vor dem 23.05.2018

In Kraft vom 01.04.2006 bis 23.05.2018

§ 8

(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, können vonVon der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Bösartige oder beschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen,Weiterbeförderung können ebenso von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für Hunde besteht jedoch Beförderungspflicht (§ 27), wenn die zu transportierende Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes angewiesen ist (Blinden- oder Partnerhunde), es sei denn, sie gefährden den Lenker des Fahrzeuges oder andere mitfahrende Personen.:

(3) Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

1.

Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:

a)

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

b)

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

c)

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;

d)

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie

e)

Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.

2.

Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG);

3.

Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.

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