§ 4 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
2§ 4 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Bewilligungspflicht

§ 4

(1) Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Als Filmvorführung gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.

(3) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino udgl).

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
2§ 4 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Bewilligungspflicht

§ 4

(1) Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Als Filmvorführung gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.

(3) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino udgl).

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