§ 4 VAG Ausnahmen in der Rückversicherung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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