§ 6 VAG 1997

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und
das Erlöschen der Bewilligung

§ 6

(1) Auf die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 8 bis 14, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 175 und 176 sowie 363 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, soweit sich diese Bestimmungen auf bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe erstrecken, sinngemäß Anwendung zu finden. Die für die Abhaltung von Veranstaltungen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens dreimal wegen einer Übertretung auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes, bei Zirkusveranstaltungen aber auch wenigstens zweimal wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch oder dem Salzburger Tierschutzgesetzes 1974 oderwegen Übertretungen nach vergleichbaren tierschutzrechtlichen Normen anderer Bundesländerdem Tierschutzgesetz bestraft worden ist.

(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 31.12.1997 bis 27.12.2009

Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und
das Erlöschen der Bewilligung

§ 6

(1) Auf die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 8 bis 14, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 175 und 176 sowie 363 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, soweit sich diese Bestimmungen auf bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe erstrecken, sinngemäß Anwendung zu finden. Die für die Abhaltung von Veranstaltungen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens dreimal wegen einer Übertretung auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes, bei Zirkusveranstaltungen aber auch wenigstens zweimal wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch oder dem Salzburger Tierschutzgesetzes 1974 oderwegen Übertretungen nach vergleichbaren tierschutzrechtlichen Normen anderer Bundesländerdem Tierschutzgesetz bestraft worden ist.

(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

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