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(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, daß bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:
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(3) Die Gemeinde kann Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anzeigepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zu hören.
(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, daß bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:
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(3) Die Gemeinde kann Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anzeigepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zu hören.