§ 27 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Einräumung von Sitzplätzen

§ 27§ 27 VAG 1997

Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 24 Abs 1 erster Satz erforderlich ist und den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können seit 30.04.2026 weggefallen. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist dem Veranstalter rechtzeitig bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Einräumung von Sitzplätzen

§ 27§ 27 VAG 1997

Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 24 Abs 1 erster Satz erforderlich ist und den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können seit 30.04.2026 weggefallen. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist dem Veranstalter rechtzeitig bekanntzugeben.

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