§ 27 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Einräumung von Sitzplätzen

 

§ 27

 

Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 24 Abs 1 erster Satz erforderlich ist und den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist dem Veranstalter rechtzeitig bekanntzugeben.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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