§ 29 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
7§ 29 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen

Bewilligung

§ 29

(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs 1 bedürfen Filmvorführungen:

a)

die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte udgl;

b)

durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist;

c)

die Rundfunkübertragungen wiedergeben;

d)

mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten;

e)

mit einer geringeren Breite als 10 mm.

In Betriebsstätten mit mehreren Vorführräumen (Multiplex-Kinos) sind so viele Bewilligungen notwendig, als Vorführräume vorgesehen sind. Kinos mit Vorführungen in Einzelkabinen benötigen aber auch dann nur eine Bewilligung, wenn die Einzelkabinen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) § 7 Abs 1 gilt nicht.

(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.

(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.

(5) § 15 gilt nicht.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
7§ 29 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen

Bewilligung

§ 29

(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs 1 bedürfen Filmvorführungen:

a)

die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte udgl;

b)

durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist;

c)

die Rundfunkübertragungen wiedergeben;

d)

mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten;

e)

mit einer geringeren Breite als 10 mm.

In Betriebsstätten mit mehreren Vorführräumen (Multiplex-Kinos) sind so viele Bewilligungen notwendig, als Vorführräume vorgesehen sind. Kinos mit Vorführungen in Einzelkabinen benötigen aber auch dann nur eine Bewilligung, wenn die Einzelkabinen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) § 7 Abs 1 gilt nicht.

(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.

(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.

(5) § 15 gilt nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten