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Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen
Bewilligung
(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs 1 bedürfen Filmvorführungen:
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(2) § 7 Abs 1 gilt nicht.
(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.
(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.
(5) § 15 gilt nicht.
Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen
Bewilligung
(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs 1 bedürfen Filmvorführungen:
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(2) § 7 Abs 1 gilt nicht.
(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.
(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.
(5) § 15 gilt nicht.