§ 8 LUA-G

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 § 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 19931999);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 45, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 19931999);
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
      1. a)Litera abei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10% übersteigt;
      2. b)Litera bbei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;
      3. c)Litera cbei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;
    3. 3.Ziffer 3die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;die Errichtung oder wesentliche Änderung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;
    5. 5.Ziffer 5den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;
    6. 6.Ziffer 6den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;
    7. 7.Ziffer 7gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;
    8. 8.Ziffer 8die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;
    9. 9.Ziffer 9die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;
    10. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
    11. 3.Ziffer 3den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
    12. 4.Ziffer 4die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
    13. 5.Ziffer 5die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
    14. 106.Ziffer 106die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 16, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.
  2. (2)Absatz 2Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des Paragraph 52, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Akteneinsicht;
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
    Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
  5. (4)Absatz 4Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.
  6. (4)Absatz 4Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  7. (5)Absatz 5Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  8. (6)Absatz 6Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 § 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 19931999);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 45, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 19931999);
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
      1. a)Litera abei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10% übersteigt;
      2. b)Litera bbei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;
      3. c)Litera cbei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;
    3. 3.Ziffer 3die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;die Errichtung oder wesentliche Änderung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;
    5. 5.Ziffer 5den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;
    6. 6.Ziffer 6den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;
    7. 7.Ziffer 7gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;
    8. 8.Ziffer 8die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;
    9. 9.Ziffer 9die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;
    10. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
    11. 3.Ziffer 3den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
    12. 4.Ziffer 4die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
    13. 5.Ziffer 5die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
    14. 106.Ziffer 106die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 16, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.
  2. (2)Absatz 2Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des Paragraph 52, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Akteneinsicht;
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
    Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
  5. (4)Absatz 4Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.
  6. (4)Absatz 4Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  7. (5)Absatz 5Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  8. (6)Absatz 6Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

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