§ 8 LUA-G § 8

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

bei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10% übersteigt;

b)

bei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;

c)

bei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;

3.

die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs. 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;

4.

die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;

5.

den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;

6.

den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;

7.

gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;

8.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;

9.

die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;

10.

die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.

(2) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

1.

das Recht auf Akteneinsicht;

2.

das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;

3.

das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs. 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.

(6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2013

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

bei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10% übersteigt;

b)

bei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;

c)

bei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;

3.

die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs. 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;

4.

die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;

5.

den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;

6.

den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;

7.

gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;

8.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;

9.

die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;

10.

die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.

(2) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

1.

das Recht auf Akteneinsicht;

2.

das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;

3.

das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs. 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.

(6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

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