§ 8 LUA-G

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
    3. 3.Ziffer 3den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
    6. 6.Ziffer 6die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 1617 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 19972026) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 1617, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 19972026) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.
  2. (2)Absatz 2,Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Akteneinsicht;
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
    Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  5. (5)Absatz 5,Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
    3. 3.Ziffer 3den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
    6. 6.Ziffer 6die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 1617 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 19972026) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 1617, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 19972026) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.
  2. (2)Absatz 2,Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Akteneinsicht;
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
    Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  5. (5)Absatz 5,Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

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