§ 4 K-VabstG

Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 4

Stimmrecht

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 2 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind.

 

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 5) nur einmal eingetragen sein.

 

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 4

Stimmrecht

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 2 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind.

 

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 5) nur einmal eingetragen sein.

 

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.

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