§ 1 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Artikel 31 Abs§ 1 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder eines sonstigen Antrages gestellt werden.

(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Artikel 31 Abs§ 1 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder eines sonstigen Antrages gestellt werden.

(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

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