§ 24a K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Zur Vollziehung der §§ 3§ 24a K-VbegG, 5, 14, 15 und 17 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art seit 31.05.2023 weggefallen. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
Zur Vollziehung der §§ 3§ 24a K-VbegG, 5, 14, 15 und 17 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art seit 31.05.2023 weggefallen. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.

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