§ 2 W-MVG

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass

1.

für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 3 oder 4 unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist und

2.

§ 3 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen sowie Erzieher und Erzieherinnen;

2.

Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist, solange auf dieses Dienstverhältnis nicht das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, anzuwenden ist (§ 62m Abs. 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, und § 138d Abs. 2 W-BedG);

3. Landarbeiter und Landarbeiterinnen des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
4. Forstarbeiter und Forstarbeiterinnen des Forstamtes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;

53.

Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und Stundenaushelferinnen;

64.

Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;

75.

Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf die Dauer der Geltung dieser Norm.

(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56) als begründet. Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (§ 115r DO 1994 und § 138d
W-BedG).

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 51/2018 vom 12.10.2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.04.2021 bis 30.06.2021

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass

1.

für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 3 oder 4 unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist und

2.

§ 3 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen sowie Erzieher und Erzieherinnen;

2.

Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist, solange auf dieses Dienstverhältnis nicht das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, anzuwenden ist (§ 62m Abs. 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, und § 138d Abs. 2 W-BedG);

3. Landarbeiter und Landarbeiterinnen des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
4. Forstarbeiter und Forstarbeiterinnen des Forstamtes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;

53.

Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und Stundenaushelferinnen;

64.

Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;

75.

Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf die Dauer der Geltung dieser Norm.

(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56) als begründet. Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (§ 115r DO 1994 und § 138d
W-BedG).

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 51/2018 vom 12.10.2018

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