§ 13 W-MVG Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 31 und 3 bis 6) bekannt zu geben.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 31 und 3 bis 6) bekannt zu geben.

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