§ 11 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner§ 11 W-GSBG 1973 in Kraftseit 25.02.2026 weggefallen. Es ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung in Wien anzuwenden. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 dieses Gesetzes ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.

(2) Für Baulichkeiten, die im Jahre 1972 fertiggestellt wurden und für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung angestrebt wird, gilt der Antrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres 1973 gestellt wird.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.02.2026
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner§ 11 W-GSBG 1973 in Kraftseit 25.02.2026 weggefallen. Es ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung in Wien anzuwenden. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 dieses Gesetzes ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.

(2) Für Baulichkeiten, die im Jahre 1972 fertiggestellt wurden und für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung angestrebt wird, gilt der Antrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres 1973 gestellt wird.

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