§ 11 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Es ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung in Wien anzuwenden. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 dieses Gesetzes ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.

(2) Für Baulichkeiten, die im Jahre 1972 fertiggestellt wurden und für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung angestrebt wird, gilt der Antrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres 1973 gestellt wird.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 W-GSBG 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 W-GSBG 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 W-GSBG 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 W-GSBG 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 W-GSBG 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GSBG 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 W-GSBG 1973
§ 12 W-GSBG 1973