§ 40 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 40

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer den Bestimmungen des §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 23 erster Satz, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs 1, 2 und 4 letzter Satz, 31, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 34 bis 36, 37 Abs. 1 und 4, 38, 43 Abs. 1 oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes von der Behörde erlassenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch der Versuch strafbar. Der verbotene Ausschank von Alkohol an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung 1994, zu bestrafen. Übertretungen der Bestimmungen des § 36, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen. Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung der Bestimmungen des § 36 Abs 2 auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.

(2) Von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) ist bei Jugendlichen nicht festzusetzen.

(3) Von anderen Personen als JugendlichenJugendliche begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe von 250 € bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des § 37 oder nicht freigegebenen VideokassettenDatenträgern im Sinn des § 38 aber mit Geldstrafe von 500 € bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe von 1.500 € bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.

(4) Wiederholte, von Gewerbetreibenden, Veranstaltern udgl begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung udgl zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.03.2019
6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 40

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer den Bestimmungen des §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 23 erster Satz, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs 1, 2 und 4 letzter Satz, 31, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 34 bis 36, 37 Abs. 1 und 4, 38, 43 Abs. 1 oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes von der Behörde erlassenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch der Versuch strafbar. Der verbotene Ausschank von Alkohol an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung 1994, zu bestrafen. Übertretungen der Bestimmungen des § 36, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen. Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung der Bestimmungen des § 36 Abs 2 auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.

(2) Von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) ist bei Jugendlichen nicht festzusetzen.

(3) Von anderen Personen als JugendlichenJugendliche begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe von 250 € bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des § 37 oder nicht freigegebenen VideokassettenDatenträgern im Sinn des § 38 aber mit Geldstrafe von 500 € bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe von 1.500 € bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.

(4) Wiederholte, von Gewerbetreibenden, Veranstaltern udgl begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung udgl zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.

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