§ 12 WRKG Änderung

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sicherzustellen, dass auch bei Durchführung vonFolgende Änderungen eines Rettungsdienstes den AnforderungenRettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:

1.

Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

3.

Änderung der Anzahl der Transportmittel,

4.

wesentliche bauliche Änderungen.

(2) § 6 Abs. 2 und, 3 sowie bei Durchführung von Änderungen eines Krankentransportdienstes den Anforderungen desund 4, § 8 Abs. 2 und, 3 entsprochen wird.und 4, § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:

1.

VerlegungAuflassung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder EinsatzstellenÜbertragung auf einen neuen Rechtsträger,

3.

Auflassung der EinsatzleitstellenEinstellung des Rettungs- oder EinsatzstellenKrankentransportdienstes,

4.

Übertragung auf einen neuen RechtsträgerÄnderung des ärztlichen Leiters,

5.

Einstellung und Wiederaufnahme des Rettungsdienstes,Änderung der Bezeichnung.

6. Einstellung und Wiederaufnahme des Krankentransportdienstes,
7. Änderung des ärztlichen Leiters,
8. Änderung der Bezeichnung,
9. Änderung der Anzahl der Transportmittel,
10. wesentliche bauliche Änderungen.

(4) EineDer Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.

(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 23.10.2010 bis 31.03.2019

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sicherzustellen, dass auch bei Durchführung vonFolgende Änderungen eines Rettungsdienstes den AnforderungenRettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:

1.

Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

3.

Änderung der Anzahl der Transportmittel,

4.

wesentliche bauliche Änderungen.

(2) § 6 Abs. 2 und, 3 sowie bei Durchführung von Änderungen eines Krankentransportdienstes den Anforderungen desund 4, § 8 Abs. 2 und, 3 entsprochen wird.und 4, § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:

1.

VerlegungAuflassung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder EinsatzstellenÜbertragung auf einen neuen Rechtsträger,

3.

Auflassung der EinsatzleitstellenEinstellung des Rettungs- oder EinsatzstellenKrankentransportdienstes,

4.

Übertragung auf einen neuen RechtsträgerÄnderung des ärztlichen Leiters,

5.

Einstellung und Wiederaufnahme des Rettungsdienstes,Änderung der Bezeichnung.

6. Einstellung und Wiederaufnahme des Krankentransportdienstes,
7. Änderung des ärztlichen Leiters,
8. Änderung der Bezeichnung,
9. Änderung der Anzahl der Transportmittel,
10. wesentliche bauliche Änderungen.

(4) EineDer Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.

(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.

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