§ 10 Sbg. AWG § 10

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 und einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnung für das Erfassen der Hausabfälle einschließlich dervon gemischten und sperrigen HausabfälleSiedlungsabfällen zu sorgen.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 3 durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung der Hausabfällevon gemischten und der sperrigen HausabfälleSiedlungsabfällen erlassen.

(3) HausabfälleGemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmung desBestimmungen der Abs. 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.

(4) Sperrige HausabfälleSiedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.

1.

der Transport von der Liegenschaft zu den öffentlichen Sammeleinrichtungen der Gemeinde für den Liegenschaftseigentümer unzumutbar ist; oder

2.

die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.

(5) Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die Hausabfällegemischten oder die sperrigen HausabfälleSiedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.01.2018

(1) Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 und einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnung für das Erfassen der Hausabfälle einschließlich dervon gemischten und sperrigen HausabfälleSiedlungsabfällen zu sorgen.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 3 durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung der Hausabfällevon gemischten und der sperrigen HausabfälleSiedlungsabfällen erlassen.

(3) HausabfälleGemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmung desBestimmungen der Abs. 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.

(4) Sperrige HausabfälleSiedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.

1.

der Transport von der Liegenschaft zu den öffentlichen Sammeleinrichtungen der Gemeinde für den Liegenschaftseigentümer unzumutbar ist; oder

2.

die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.

(5) Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die Hausabfällegemischten oder die sperrigen HausabfälleSiedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.

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