§ 4 WSG Datenschutz

Wiener Wohnungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen (gemäß § 3 ) sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogenen Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:

1.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname und Titel,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geburtsort und Geburtsland,

5.

Familienstand oder Personenstand,

6.

Adressen und Kommunikationsdaten,

7.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und Sachwaltern,

8.

Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart (Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete,

9.

Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen,

10.

Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang steht,

11.

Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Wiedereingliederung sowie damit im Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten,

12.

Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds Soziales Wien und

13.

Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 14§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten personenbezogenen Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.

(3) Die personenbezogenen Daten gemäß § 4 sind zu löschen, wenn der Konflikt dauerhaft gelöst und ein Verbleib in der Wohnung nachhaltig gesichert oder ein Wohnungswechsel erfolgt istAbs. Die Daten1 sind jedenfalls dreizehn Jahre nach der erstenletzten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 22.06.2012 bis 28.09.2018

(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen (gemäß § 3 ) sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogenen Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:

1.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname und Titel,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geburtsort und Geburtsland,

5.

Familienstand oder Personenstand,

6.

Adressen und Kommunikationsdaten,

7.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und Sachwaltern,

8.

Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart (Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete,

9.

Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen,

10.

Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang steht,

11.

Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Wiedereingliederung sowie damit im Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten,

12.

Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds Soziales Wien und

13.

Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 14§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten personenbezogenen Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.

(3) Die personenbezogenen Daten gemäß § 4 sind zu löschen, wenn der Konflikt dauerhaft gelöst und ein Verbleib in der Wohnung nachhaltig gesichert oder ein Wohnungswechsel erfolgt istAbs. Die Daten1 sind jedenfalls dreizehn Jahre nach der erstenletzten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.

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