§ 2 WSG Interventionen

WSG - Wiener Wohnungssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere folgende Interventionen zulässig:

1.

Erhebung des Sachverhaltes, insbesondere auch durch Befragung aller Betroffenen,

2.

Beiziehung des Sozialhilfeträgers, Jugendwohlfahrtsträgers, der für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, des Fonds Soziales Wien, der Psychosozialen Dienste, des Unternehmens „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“ und der Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) nach Maßgabe der Erfordernisse des Einzelfalles,

3.

Entwicklung und Planung von Maßnahmen durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger, wie insbesondere den Sozialhilfeträger, den Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, den Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste, des Unternehmens „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“ und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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