§ 3 WrJSchG 2002

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2020 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildienstleistende und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.

Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

3.

Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.

4.

Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

5.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.

Stand vor dem 11.05.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 11.05.2020

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildienstleistende und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.

Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

3.

Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.

4.

Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

5.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.

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