§ 3 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne diese Gesetzes sind:

a)

Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;

b)

Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderer Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

c)

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;

d)

Verwender: jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;

e)

beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbabsicht oder Gewinnabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 erfolgreich erworben hat;

f)

Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbständige und öffentliche Beratungsdienste;

g)

Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen;

h)

Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel): alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

i)

Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

j)

nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;

k)

Oberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer und Grundwasser im Sinne des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

l)

nicht beruflicher Verwender: jede Person, die nicht als beruflicher Verwender gemäß lit. e oder als Berater gemäß lit. f gilt.;

m)

harmonisierte Risikoindikatoren: harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 17.10.2019

In Kraft vom 17.04.2019 bis 17.10.2019

(1) Im Sinne diese Gesetzes sind:

a)

Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;

b)

Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderer Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

c)

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;

d)

Verwender: jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;

e)

beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbabsicht oder Gewinnabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 erfolgreich erworben hat;

f)

Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbständige und öffentliche Beratungsdienste;

g)

Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen;

h)

Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel): alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

i)

Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

j)

nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;

k)

Oberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer und Grundwasser im Sinne des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

l)

nicht beruflicher Verwender: jede Person, die nicht als beruflicher Verwender gemäß lit. e oder als Berater gemäß lit. f gilt.;

m)

harmonisierte Risikoindikatoren: harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.

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