Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.01.2026
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)Litera aPflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;
b)Litera bIntegrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderer Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;
c)Litera cVerwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
d)Litera dVerwender: jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;
e)Litera eberuflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbabsicht oder Gewinnabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 erfolgreich erworben hat;beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbabsicht oder Gewinnabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, erfolgreich erworben hat;
f)Litera fBerater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbständige und öffentliche Beratungsdienste;
g)Litera gVerfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen insbesondere, wenn sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt;
h)Litera hPflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel): alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
i)Litera iRisikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;
j)Litera jnichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die in Anhang römisch III Nr. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;
k)Litera kOberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer und Grundwasser im Sinne des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;Oberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer und Grundwasser im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
l)Litera lnicht beruflicher Verwender: jede Person, die nicht als beruflicher Verwender gemäß lit. e oder als Berater gemäß lit. f gilt;nicht beruflicher Verwender: jede Person, die nicht als beruflicher Verwender gemäß Litera e, oder als Berater gemäß Litera f, gilt;
m)Litera mharmonisierte Risikoindikatoren: harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.harmonisierte Risikoindikatoren: harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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