§ 6 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen. Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung, sowie der Ausbildung an Hochschulen sowie zum Schutz vor Wildverbiss dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß § 5 Abs. 7 erster Satz zu belehren.

(1a) Einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den

a)

landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungenpflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und

b)

Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

jeweils bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Liegen Entziehungsgründe gemäß Abs. 10 vor, hat die Behörde dem Inhaber für die Dauer der fehlenden Zuverlässigkeit die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten zu untersagen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der

a)

über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

b)

verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:

a)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 6;

b)

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Abs. 7 zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde;

c)

ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen;

d)

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss

1.

einer einschlägigen Berufsausbildung,

2.

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,

3.

einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

oder

4.

eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums,

sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren

a)

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und der Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung im Hinblick auf die Auswirkungen der Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist.

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 3) und über die Verlässlichkeit (Abs. 4) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.

(6) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 3 lit. a ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen desDauer der Ausbildungskurse gemäß Abs. 6 nähere Vorschriften über das Ausmaß und den Umfang der einzelnen Gegenstände der Ausbildungskurse festzulegen. Die Dauer der Ausbildungskurse hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann auchmit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz und der Verordnung über die Ausbildungskurse entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.

(8) Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Abs. 2 lit. b im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt.

(9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zweivier Jahre vor dem Zeitpunkt des BegehrensAblauf der VerlängerungGültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse.

(9a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.

(10) Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Abs. 2) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(11) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Abs. 10.

(12) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.

Stand vor dem 17.10.2019

In Kraft vom 03.04.2014 bis 17.10.2019

(1) Unbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen. Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung, sowie der Ausbildung an Hochschulen sowie zum Schutz vor Wildverbiss dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß § 5 Abs. 7 erster Satz zu belehren.

(1a) Einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den

a)

landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungenpflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und

b)

Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

jeweils bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Liegen Entziehungsgründe gemäß Abs. 10 vor, hat die Behörde dem Inhaber für die Dauer der fehlenden Zuverlässigkeit die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten zu untersagen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der

a)

über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

b)

verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:

a)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 6;

b)

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Abs. 7 zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde;

c)

ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen;

d)

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss

1.

einer einschlägigen Berufsausbildung,

2.

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,

3.

einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

oder

4.

eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums,

sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren

a)

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und der Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung im Hinblick auf die Auswirkungen der Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist.

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 3) und über die Verlässlichkeit (Abs. 4) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.

(6) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 3 lit. a ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen desDauer der Ausbildungskurse gemäß Abs. 6 nähere Vorschriften über das Ausmaß und den Umfang der einzelnen Gegenstände der Ausbildungskurse festzulegen. Die Dauer der Ausbildungskurse hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann auchmit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz und der Verordnung über die Ausbildungskurse entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.

(8) Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Abs. 2 lit. b im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt.

(9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zweivier Jahre vor dem Zeitpunkt des BegehrensAblauf der VerlängerungGültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse.

(9a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.

(10) Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Abs. 2) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(11) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Abs. 10.

(12) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.

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