§ 13 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

aa)

den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1 und 10 und §§ 7 bis 10 zuwiderhandelt,

bb)

den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 9 Abs. 1a oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

cc)

eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 vorlegt,

dd)

der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellt oder

ee)

einem Bescheid gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz zuwiderhandelt;

b)

entgegen § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach §§ 12 Abs. 2 und 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

c)

die nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

d)

die ihn nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.;

e)

gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen

1.

der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder

2.

der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,

soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht , wer

a)

die in § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 3 oder 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert;

b)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

c)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

d)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

e)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift.

(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

(3) In den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.

(4) (entfällt)

(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStGentfällt) beträgt ein Jahr.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.

Stand vor dem 17.10.2019

In Kraft vom 03.04.2014 bis 17.10.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

aa)

den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1 und 10 und §§ 7 bis 10 zuwiderhandelt,

bb)

den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 9 Abs. 1a oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

cc)

eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 vorlegt,

dd)

der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellt oder

ee)

einem Bescheid gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz zuwiderhandelt;

b)

entgegen § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach §§ 12 Abs. 2 und 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

c)

die nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

d)

die ihn nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.;

e)

gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen

1.

der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder

2.

der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,

soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht , wer

a)

die in § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 3 oder 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert;

b)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

c)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

d)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

e)

nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift.

(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

(3) In den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.

(4) (entfällt)

(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStGentfällt) beträgt ein Jahr.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.

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