§ 7 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Verzeichnis der Bediensteten

§ 7 BAV

(1) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der §§ 10 und 11 BSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
Verzeichnis der Bediensteten

§ 7 BAV

(1) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der §§ 10 und 11 BSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

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