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(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.
(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
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(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
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Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.
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(6) (entfällt)
(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
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(8) Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(10) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.
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(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.
(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
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(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
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Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.
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(6) (entfällt)
(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
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(8) Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(10) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.