§ 9 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Vorhaltungsbeitrag:

0,68 Euro

b) Verteilungsbeitrag:

6,84 Euro

(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.

(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden

1.

unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.

(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:

a)

der Personalkostenanteil in der Höhe von 57,66 v.H. ist entsprechend dem Erhöhungsfaktor des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) für das folgende Jahr zuzüglich 0,5 v.H. für die Biennalsprünge, anzuheben;

b)

der Sachkostenanteil in der Höhe von 32,97 v.H. ist entsprechend der von der Statistik Austria veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflationsrate des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, anzupassen, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.

(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:

1.

Die Summe der Vorhaltungsbeiträge gebührt Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten.

2.

Die Summe der Verteilungsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

zu 87 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes;

b)

zu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 4), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.

(6) (entfällt)

(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:

-

Summe der gefahrenen Kilometer,

-

Summe der transportierten Personen,

-

Summe der Einsätze, wobei unter einem Einsatz die Fahrt von einer Einsatzstelle bis zum Bestimmungsort verstanden werden.

(8) Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.

(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(10) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.

  1. (5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 27.06.2022
(1) Die Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Vorhaltungsbeitrag:

0,68 Euro

b) Verteilungsbeitrag:

6,84 Euro

(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.

(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden

1.

unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.

(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:

a)

der Personalkostenanteil in der Höhe von 57,66 v.H. ist entsprechend dem Erhöhungsfaktor des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) für das folgende Jahr zuzüglich 0,5 v.H. für die Biennalsprünge, anzuheben;

b)

der Sachkostenanteil in der Höhe von 32,97 v.H. ist entsprechend der von der Statistik Austria veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflationsrate des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, anzupassen, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.

(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:

1.

Die Summe der Vorhaltungsbeiträge gebührt Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten.

2.

Die Summe der Verteilungsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

zu 87 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes;

b)

zu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 4), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.

(6) (entfällt)

(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:

-

Summe der gefahrenen Kilometer,

-

Summe der transportierten Personen,

-

Summe der Einsätze, wobei unter einem Einsatz die Fahrt von einer Einsatzstelle bis zum Bestimmungsort verstanden werden.

(8) Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.

(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(10) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.

  1. (5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:

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