§ 1 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anforderungsprofil

(1) Grundlage für das Objektivierungsverfahren bildet das für die zu besetzende Planstelle erstellte Anforderungsprofil.

(2) Das Anforderungsprofil besteht aus einer Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen.

(3) Die Erarbeitung des Anforderungsprofiles erfolgt durch die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung. Im VerwaltungsFür die Landeskrankenanstalten- und Pflegebereich der Landes-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Erarbeitung des Anforderungsprofils entweder durch den medizinischen Leiter, den Verwalter oder den Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in demdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Bedienstete aufgenommen werden sollKABEG. Bei Einzelausschreibungen ist der Dienstvorgesetzte jedenfalls einzubinden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anforderungsprofil

(1) Grundlage für das Objektivierungsverfahren bildet das für die zu besetzende Planstelle erstellte Anforderungsprofil.

(2) Das Anforderungsprofil besteht aus einer Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen.

(3) Die Erarbeitung des Anforderungsprofiles erfolgt durch die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung. Im VerwaltungsFür die Landeskrankenanstalten- und Pflegebereich der Landes-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Erarbeitung des Anforderungsprofils entweder durch den medizinischen Leiter, den Verwalter oder den Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in demdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Bedienstete aufgenommen werden sollKABEG. Bei Einzelausschreibungen ist der Dienstvorgesetzte jedenfalls einzubinden.

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