§ 1 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Grundlage für das Objektivierungsverfahren bildet das für die zu besetzende Planstelle erstellte Anforderungsprofil.

(2) Das Anforderungsprofil besteht aus einer Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen.

(3) Die Erarbeitung des Anforderungsprofiles erfolgt durch die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung. Für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Erarbeitung des Anforderungsprofils durch die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG. Bei Einzelausschreibungen ist der Dienstvorgesetzte jedenfalls einzubinden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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