§ 8a K-LSchG

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.

(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

a) den Namen des Schülers;

den Namen des Schülers;

a)

b) die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers;

die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers;

b)

c) den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule;

den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule;

c)

d) die vom Schüler besuchte Klasse;

die vom Schüler besuchte Klasse;

d)

e) die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen.

die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen.

e)

Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber dieser Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.

(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2014 bis 30.11.2018

(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.

(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

a) den Namen des Schülers;

den Namen des Schülers;

a)

b) die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers;

die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers;

b)

c) den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule;

den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule;

c)

d) die vom Schüler besuchte Klasse;

die vom Schüler besuchte Klasse;

d)

e) die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen.

die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen.

e)

Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber dieser Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.

(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.

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