§ 89 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

IV. Hauptstück

Landwirtschaftliche Schulverwaltung

und Schulaufsicht

 

1. Abschnitt

Schulbehörde

 

§ 89

Behördenzuständigkeit

 

(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

 

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 Abs 1 zu.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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